Ein geschiedener Ehegatte kann sogenannten Aufstockungsunterhalt verlangen, wenn seine eigenen Einkünfte den ihm nach dem ehelichen Lebensstandard zustehenden Unterhaltsanspruch nicht erreichen (§ 1573 Abs. 2 BGB). Der Unterhaltspflichtige hat dann den entsprechenden Differenzbetrag zu leisten. Bei der Berechnung sind beide von den Eheleuten erzielten Einkommen gegenüberzustellen.
Laut Bundesgerichtshof kann ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt auch dadurch entstehen, dass das Einkommen des für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtigen Ehegatten durch den Vorwegabzug des geleisteten Kindesunterhalts unter das Einkommen des kinderbetreuenden Ehegatten absinkt. Dieser muss bei einer derartigen Konstellation somit einen Teil der für das gemeinsame minderjährige Kind erhaltenen Zahlungen in Form des Ehegattenunterhalts wieder zurückerstatten.
Beschluss des BGH vom 11.11.2015
Aktenzeichen: XII ZB 7/15
NZFam 2016, 68
FamRZ 2016, 199