Ein Pkw-Fahrer wechselte, um einem in die Autobahn einfahrenden Wagen das Einfädeln zu ermöglichen, von der rechten auf die linke Fahrspur. Kurz danach fuhr ein Motorradfahrer, der sich mit einer Geschwindigkeit von mindestens 190 km/h auf der Überholspur näherte, von hinten auf den Pkw auf.
Dem Pkw-Fahrer war letztlich kein Fehlverhalten nachzuweisen. Daher musste die Haftungsverteilung nach der Höhe der jeweiligen Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge beurteilt werden. Wegen der deutlichen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h um 60 km/h stufte das Oberlandesgericht Koblenz die Betriebsgefahr des Motorrads mindestens genauso hoch ein wie die des vorausfahrenden Pkws. Demzufolge traf beide Unfallbeteiligte eine gleich hohe Mithaftung.
Urteil des OLG Koblenz vom 08.01.2007
Aktenzeichen 12 U 1181/05
DAR 2007, 463