Der Bundesgerichtshof schiebt der sogenannten Autocomplete-Funktion der Suchmaschine Google zumindest teilweise einen Riegel vor. Die Funktion bringt einen vom Anwender eingegebenen Suchbegriff automatisch mit anderen Stichworten in Verbindung und schlägt dem Anwender diese Kombination in einem Auswahlfenster zum Anklicken vor. Diese für Anwender durchaus hilfreiche Unterstützung kann jedoch bei der Eingabe von Namen für die gesuchte Person durchaus unerwünschte Kombinationen ergeben. So erscheinen bei der Eingabe des Namens der ehemaligen „First Lady“ Bettina Wulf bisweilen Kombinationen mit den Begriffen „Rotlicht“ oder „Escort-Service“.
Nun wehrte sich erstmals ein Prominenter („R.S.“) gegen die automatischen Wortvorschläge bei Eingabe seines Namens. Bei diesem erschienen in der Suchmaschine in dem im Rahmen der Autocomplete-Funktion öffnenden Fenster als Suchvorschläge die Wortkombinationen „R.S. (voller Name) Scientology“ und „R.S. (voller Name) Betrug“. Der Betroffene sah dies als rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts an und klagte erfolgreich gegen den Betreiber von Google.
Der Bundesgerichtshof bejahte die Verletzung des Persönlichkeitsrechts, wenn – wie hier – die mit der Wortkombination verbundene Aussage unwahr ist und deshalb in der Abwägung ihrer grundrechtlich geschützten Position gegenüber derjenigen des Suchmaschinenbetreibers das Übergewicht zukommt. Die Richter schränkten die Haftung von Google jedoch insofern ein, als der Betreiber seine zumutbaren Prüfpflichten verletzt haben muss. Dementsprechend kann er erst dann verantwortlich gemacht werden, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt hat. Weist ein Betroffener auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.
Urteil des BGH vom 14.05.2013
Aktenzeichen: VI ZR 269/12
WM 2013, 1188
WRP 2013, 917