Die Internetsuchmaschine Google enthält u.a. eine sogenannte Autocomplete-Funktion, die einen vom Anwender eingegebenen Suchbegriff automatisch mit anderen Stichworten in Verbindung bringt und dem Anwender diese Kombination in einem Auswahlfenster zum Anklicken vorschlägt. Diese für Anwender durchaus hilfreiche Unterstützung kann jedoch bei der Eingabe von Namen für die gesuchte Person durchaus unerwünschte Kombinationen ergeben. So erschienen bei der Eingabe des Namens der ehemaligen „First Lady“ Bettina Wulf bisweilen Kombinationen mit den Begriffen „Rotlicht“ oder „Escort-Service“. Der Bundesgerichtshof sah darin eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der ehemaligen Gattin des früheren Bundespräsidenten (Urteil des BGH vom 14.05.2013 – VI ZR 269/12).
In einem ähnlich gelagerten Fall wurde es Google nun gerichtlich untersagt, die Autocomplete-Funktion in der Weise einzusetzen, dass ein Unternehmen, das im Internet Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt, automatisch mit den Schlagworten „Scientology“ und „Betrug“ in Verbindung gebracht wird. Trotz konkreter Beanstandung der Persönlichkeitsverletzung und der Rufschädigung des Unternehmens und dessen Vorstandsvorsitzenden war Google zunächst nicht bereit, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Da dies – wenn auch verspätet – noch nachgeholt wurde und das Gericht das Verschulden des Suchmaschinenbetreibers als gering einstufte, lehnte es einen Entschädigungsanspruch des Unternehmens bzw. des Unternehmensleiters ab. Das Urteil beschränkte sich danach auf den Unterlassungsanspruch, der ab Zugang des Beschwerdeschreibens bestand.
Urteil des OLG Köln vom 08.04.2014
Aktenzeichen: 15 U 199/11
DuD 2014, 413