Nachdem einem Autofahrer die Nummernschilder seines Pkws einige Male gestohlen wurden, schraubte er bei längerem Parken im öffentlichen Verkehrsraum die Kennzeichen ab und legte sie deutlich sichtbar hinter die Front- und Rückscheibe des Wagens. Da er der mehrmaligen Aufforderung der Straßenverkehrsbehörde, die Verkehrsschilder ordnungsgemäß anzubringen, nicht nachkam, wurde sein Fahrzeug zwangsweise stillgelegt.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Maßnahme. Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie mit einem ordnungsgemäß angebrachten Kennzeichen versehen sind. Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen ergeben sich im Einzelnen aus § 10 FZV (Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr). Ein hinter der Front- und/oder Heckscheibe liegendes Kennzeichenschild entspricht nicht den Anforderungen dieser Bestimmung.
Beschluss des OVG Lüneburg vom 12.03.2009
Aktenzeichen: 12 LA 16/08
SVR 2009, 471
RdW 2010, 127