Ein Autofahrer fuhr beim Verlassen eines gebührenpflichtigen Parkplatzes an die Absperrschranke heran und steckte das Ticket in den Automaten. Daraufhin öffnete sich die Schranke. Noch bevor er anfahren konnte, fuhr jedoch ein Radfahrer rechts am seinem Fahrzeug vorbei und unter der geöffneten Schranke hindurch. Der Autofahrer folgte dem Radler. Während sich der Pkw noch im Schrankenbereich befand, schloss sich die Schranke, da der Radfahrer eine hinter der Schranke zum automatischen Schließen angebrachte Induktionsschleife ausgelöst hatte, schlug auf der Frontscheibe auf und beschädigte das Wagendach. Der Autofahrer verlangte dafür Ersatz vom Betreiber des Parkplatzes. Dieser weigerte sich mit der Begründung, die Schrankenanlage entspreche dem Stand der Technik. Das Fehlverhalten des Radfahrers könne ihm nicht vorgeworfen werden. So sah auch das Amtsgericht München den Fall.
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht lag nicht vor. Zwar hat jeder, der eine Gefahrenlage für Dritte schafft, alle Vorkehrungen zu treffen, die zur Beseitigung von Gefahren erforderlich und zumutbar sind. Geboten sind allerdings nur Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger Verantwortlicher für notwendig und ausreichend halten würde. Danach verstößt ein Parkplatzbetreiber nicht gegen die Verkehrssicherungspflicht, wenn er eine Schrankenanlage betreibt, deren Induktionsschleifen so eingestellt sind, dass sich der Schrankenbaum bei Überfahren und Verlassen der letzten Induktionsschleife senkt, auch wenn sich ein Fahrzeug unmittelbar nachfolgend oder immer noch unterhalb des Schrankenbaums befindet. Wäre dies nicht der Fall, könnten ganze Kolonnen von Fahrzeugen die Durchfahrt passieren, ohne zu bezahlen. Auch wurde deutlich sichtbar durch ein Schild darauf hingewiesen, dass die Schranke nach jeder Durchfahrt automatisch schließt und dass Radfahrer die Durchfahrt nicht benutzen dürfen. Damit hatte der Anlagenbetreiber alles Zumutbare getan und konnte für den Schaden nicht verantwortlich gemacht werden.
Urteil des AG München vom 22.03.2007
Aktenzeichen: 223 C 27796/07
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