Nach der EU-Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO (EG) Nr. 1008/2008 müssen beim Angebot von innergemeinschaftlichen Flugdiensten fakultative Zusatzkosten zum einen auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden. Zum anderen muss die Annahme dieser fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden auf Grundlage eines „Opt-in“-Verfahrens (Setzen einer entsprechenden Markierung) erfolgen.
Dementsprechend ist es unzulässig, im Rahmen von Flugbuchungen Zusatzleistungen, wie eine Reiserücktrittversicherung, mit aufzunehmen, wenn sie von einem Reisevermittler und nicht von der Fluggesellschaft selbst angeboten werden.
Beschluss des BGH vom 25.10.2012
Aktenzeichen: I ZR 81/11
Magazindienst 2013, 192
K&R 2013, 200