Ein in Bayern wohnender Pendler ärgerte sich darüber, dass er tagtäglich eine automatisierte Kennzeichenerkennung und -erfassung passieren musste. Er sah in der ständigen polizeilichen Überwachung in der Art eines „Bewegungsbildes“ einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und klagte gegen den Freistaat Bayern.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München sah in der Erfassung der Autokennzeichen und ihrem Abgleich mit polizeilichen Fahndungsdaten jedoch keinen Grundrechtsverstoß. Allerdings muss sichergestellt sein, dass die Fahrzeugdaten danach sofort und spurenlos gelöscht werden (sog. „Nichttreffer“). Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig, da es nach der gesetzlichen Regelung nur in besonderen Fällen zulässig ist, Einzelerfassungen zu einem Bewegungsbild zu verbinden. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.
Urteil des BayVGH vom 17.12.2012
Aktenzeichen: 10 BV 09.2641
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