Krankenkassen sind grundsätzlich nicht dafür zuständig, Mobilitätsbedürfnisse eines behinderten Menschen zu befriedigen, die über das Grundbedürfnis auf Mobilität in der Wohnung und deren Nahbereich hinausgehen und vor allem der sozialen Kontaktpflege dienen. Mit dieser Begründung wies das Bundessozialgericht die Klage einer pflegebedürftigen Seniorin auf Finanzierung eines Autoschwenksitzes für das Fahrzeug ihres Ehemanns zur Ermöglichung von Fahrten zu Ärzten und Therapeuten ab. Das Gericht verwies die Versicherte auf die Möglichkeit eines deutlich kostengünstigeren Krankentransports. Dass sie lieber von ihrem Ehemann als von den Mitarbeitern eines Fahrdienstes transportiert werden wollte, war für das Gericht unerheblich.
Urteil des BSG vom 25.02.2015
Aktenzeichen: B 3 KR 13/13
Wirtschaftswoche Heft 10/2015, Seite 87