In einem Geschäftslokal ist dem Kunden das Leistungsangebot des Geschäfts einschließlich der Preise durch Aushang zugänglich zu machen und – sofern vorhanden – zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen. Von diesem Grundsatz sieht § 5 Abs. 2 PAngVO (Preisangabenverordnung) eine Ausnahme u.a. dann vor, wenn das Anbringen der Preisverzeichnisse wegen ihres Umfangs nicht zumutbar ist. Einen solchen Fall nahm der Bundesgerichtshof bei einer Autovermietung an. Bei allen denkbaren Kombinationen von Haupt- und Nebenleistungen hätten sich mehr als 15 Millionen unterschiedliche Leistungsangebote ergeben.
Urteil des BGH vom 22.03.2012
Aktenzeichen: I ZR 111/11
BB 2012, 2445