Ein Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot wegen der Gefahr von Haiangriffen stellt daher keinen Reisemangel dar. Ein zeitliches Badeverbot erfolgt vielmehr zum Schutz der Urlauber vor ortsüblichen Gefahren.
Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht München die Klage eines Pauschalreisenden ab, der wegen des auf der Seychelleninsel Praslin nach mehreren Haiangriffen auf Badende ausgesprochenen Badeverbots die Hälfte des Reisepreises rückerstattet haben wollte.
Urteil des AG München vom 14.12.2012
Aktenzeichen: 242 C 16069/12
Justiz Bayern online