Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Vermieter durch Bereitstellung einer ausreichend dimensionierten Gastherme sicherstellen muss, dass der Mieter eine Badewanne in einem zumutbaren Zeitraum mit mindestens 41 Grad warmem Wasser befüllen kann. Eine hierfür benötigte Zeit von 42 Minuten ist nach Auffassung des Gerichts zu lange. Auch eine deutlich niedrigere Badetemperatur von 37 Grad muss der Mieter nicht hinnehmen.
Urteil des AG München vom 26.10.2012
Aktenzeichen: 463 C 4744/11
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