In den BAföG-Vorschriften ist geregelt, dass ein Student oder eine Studentin, welche die Fachrichtung erst nach dem Beginn des vierten Fachsemesters wechselt, nur dann weiterhin Ausbildungsförderung beanspruchen kann, wenn es hierfür einen unabweisbaren Grund gibt.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hielt die Begründung einer Jura-Studentin mit einem Neigungsmangel und der Behauptung, die juristische Fachsprache habe sie vor große Schwierigkeiten gestellt, nicht für ausreichend. Dies sind keine Gründe, die der Studentin die Fortsetzung des Studiums der Rechtswissenschaft unmöglich gemacht hätten. Die BAföG-Stelle hatte die Zahlung somit zu Recht eingestellt.
Urteil des VG Koblenz vom 18.04.2016
Aktenzeichen: 3 K 221/15.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz