Das Bundesarbeitsgericht weicht bei der Berechnung des pfändbaren Anteils des Einkommens eines Arbeitnehmers von der bislang angewendeten sogenannten Bruttomethode ab und wendet nun die sogenannte Nettomethode an. Diese Wende kann insbesondere dann nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Höhe des pfändbaren Einkommens haben, wenn Arbeitnehmer unpfändbare Bezüge, wie Urlaubsgeld oder Überstundenvergütung, erhalten. Diese der Pfändung entzogenen Bezüge sind danach mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt nicht.
Somit ist die Berechnung in zwei Schritten vorzunehmen: Zunächst sind die unpfändbaren Vergütungsanteile mit dem Bruttobetrag vom Bruttoeinkommen abzuziehen. Sodann sind lediglich die Steuern und vom Arbeitnehmer zu tragende Sozialversicherungsabgaben in Abzug zu bringen, die auf das ohne die unpfändbaren Bezüge verbleibende Bruttoeinkommen zu zahlen sind. Der Arbeitgeber muss bei einer Lohnpfändung als Drittschuldner daher neben der Berechnung der auf das Gesamtbruttoeinkommen abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zusätzlich die Steuern und Abgaben ermitteln, die auf das nach Abzug der unpfändbaren Vergütungsanteile verbleibende Bruttoeinkommen abzuführen wären.
Urteil des BAG vom 17.04.2013
Aktenzeichen: 10 AZR 59/12
ZInsO 2013, 1485
NZA 2013, 859