Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung den seit der Einführung des Mindestlohngesetzes bestehenden Streit beendet, ob und inwieweit bei der Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns Sonderzahlungen des Arbeitgebers angerechnet werden dürfen.
Die höchsten Arbeitsrichter haben nun entschieden, dass es sich bei dem vom Arbeitgeber zweimal jährlich aufgrund der letztjährigen Betriebszugehörigkeit geleisteten Urlaubs- und Weihnachtsgeld um Arbeitsentgelt handelt, weshalb eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro pro Stunde möglich ist. Nicht angerechnet werden dürfen hingegen Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge. Sie sind auf der Basis des Mindestlohns von 8,50 Euro zu berechnen.
Urteil des BAG vom 25.05.2016
Aktenzeichen: 5 AZR 135/16
Pressemitteilung des BAG