Seit In-Kraft-Treten des Schuldrechtsreformgesetzes Anfang 2001 findet eine Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB auch im Bereich des Arbeitsrechts statt. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit zwei in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Vertrag enthaltenen Regelungen zu befassen.
Der Arbeitsvertrag sah vor, dass neben dem Arbeitgeber auch der Arbeitnehmer an die (verlängerten) gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB gebunden ist. Eine derartige Vereinbarung stellt grundsätzlich keine überraschende Klausel dar. Das Gericht ließ jedoch offen, ob eine solche Regelung für bestimmte Branchen oder Beschäftigungssektoren eine unangemessene Benachteiligung bedeuten kann, weil dort eine kurzfristige Auswechslung der Arbeitsvertragspartner üblich und sachgerecht ist.
Auch eine in dem Arbeitsvertrag enthaltene Vertragsstrafenregelung wurde nicht beanstandet. Die Klausel hatte folgenden Inhalt: „Nimmt der Mitarbeiter die Arbeit nicht oder verspätet auf, verweigert er vorübergehend unberechtigt die Arbeit, löst er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist unberechtigt auf oder wird der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zur außerordentlichen Kündigung veranlasst, so hat der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen.“ Die Vereinbarung enthielt des Weiteren eine detaillierte Regelung, wie die Vertragsstrafe tagesgenau auf der Basis des Bruttomonatsentgelts errechnet wird. Die Vertragsstrafe war auf das in der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist ansonsten zu zahlende Arbeitsentgelt beschränkt.
Urteil des BAG vom 28.05.2009
Aktenzeichen: 8 AZR 896/07
jurisPR-ArbR 47/2009, Anm. 6
NJW-Spezial 2009, 738