In mehreren gleich gelagerten Fällen hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der bloße Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten grundsätzlich keine Ungleichbehandlung im Arbeitsverhältnis (hier bei Betriebsrenten) rechtfertigt. Ausnahmsweise können bei unterschiedlichen Regelungen der Betriebsrenten sachliche Gründe, insbesondere auszugleichende Unterschiede im durch die gesetzliche Rentenversicherung erreichten Versorgungsgrad, eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen.
Liegt keine sachliche Rechtfertigung für eine schlechtere Behandlung von Arbeitern vor, können diese im Wege der Angleichung dieselbe Leistung wie Angestellte verlangen. Dies gilt für Beschäftigungszeiten ab dem 1. Juli 1993; für Zeiträume vorher besteht Vertrauensschutz, da bis dahin auch gesetzliche Regelungen an den bloßen Statusunterschied zwischen Angestellten und Arbeitern anknüpften.
Urteil des BAG vom 16.02.2010
Aktenzeichen: 3 AZR 216/09
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Im Gegensatz zu Arbeitern und Angestellten sind Selbständige nicht über die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert. Für Selbständige empfiehlt sich daher eine private Altersvorsorge zum Beispiel in Form einer Rüruprente. Im Internet kann ein individueller Rürup-Preisvergleich angefordert werden. Gerade für Selbständige kann die Rüruprente auch steuerliche Vorteile bieten, die man nutzen sollte.