Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis eines IT-Mitarbeiters eines großen deutschen Softwarehauses enthielt auszugsweise folgenden Passus: „Wir haben den Mitarbeiter als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennengelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Mitarbeiter war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“ Der Arbeitnehmer störte sich an der Formulierung „kennengelernt“, da diese nach seiner Auffassung in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden werde und der Arbeitgeber dadurch verschlüsselt zum Ausdruck bringe, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe.
Wie bereits die Vorinstanzen teilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Sichtweise nicht. Die Formulierung erweckt aus objektiver Sicht in keiner Weise den Eindruck, der Arbeitgeber attestiere dem Arbeitnehmer in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.
Urteil des BAG vom 15.11.2011
Aktenzeichen: 9 AZR 386/10
Wirtschaftswoche Heft 48/2011, Seite 155