Das Bundesarbeitsgericht hat ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und damit Lohnwucher angenommen, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel des in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht. Maßgebend ist der Vergleich mit der tariflichen Stunden- oder Monatsvergütung ohne Zulagen und Zuschläge, wobei auch die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind.
Die Vereinbarung eines derart niedrigen Lohns (hier 6 DM/Stunde für eine Hilfskraft in einem Gartenbaubetrieb) ist wegen sittenwidrigen Lohnwuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Der Arbeitgeber hat dann die Differenz zum ortsüblichen Lohn nachzuzahlen. Das Bundesarbeitsgericht wies noch darauf hin, dass ein Stundenlohn bei Abschluss des Arbeitsvertrags durchaus noch gesetzeskonform sein, durch die Entwicklung des Tariflohns im Lauf der Jahre jedoch wucherisch werden kann.
Urteil des BAG vom 22.04.2009
Aktenzeichen: 5 AZR 436/08
Betriebs-Berater 2009, 1014