Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob sich ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, beim Arbeitgeber abmelden muss.
Die Bundesrichter meinten, dass ein Betriebsrat grundsätzlich verpflichtet ist, sich beim Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Diese Pflicht besteht insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber Maßnahmen zur Überbrückung des Arbeitsausfalls treffen muss. Somit besteht keine vorherige Meldepflicht in Fällen, in denen eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht erforderlich ist. Die Frage der Abmeldeverpflichtung ist daher nicht allgemeingültig zu beantworten. Vielmehr kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Im Ergebnis wies das Gericht die Klage des Betriebsrates ab, der mit seiner Klage eine generelle Befreiung von der Abmeldepflicht durchsetzen wollte.
Urteil des BAG vom 29.06.2011
Aktenzeichen: 7 ABR 135/09
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Weiterführende Informationen finden Sie im Betriebsverfassungsgesetz, das auch die rechtlichen Verhältnisse von Betriebsrat zum Unternehmen regelt.