Die Fortsetzung der Tätigkeit nach dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses durch einen Arbeitnehmer kann konkludent ein Vertragsangebot enthalten, das der Arbeitgeber durch Entgegennahme der Arbeitsleistung und Zurverfügungstellung des Arbeitsplatzes annimmt. Dadurch kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen.
Sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedoch kurz vor Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses den Abschluss eines erneut befristeten Vertrags zu und verdeutlicht er dabei, dass er den Abschluss dieses Arbeitsvertrags von der Einhaltung des Schriftformgebots abhängig machen will, kann in der bloßen Entgegennahme der Arbeitsleistung nicht die Annahme eines vermeintlichen Vertragsangebots des Arbeitnehmers gesehen werden. Nimmt der Arbeitnehmer in diesem Fall vor der Vertragsunterzeichnung die Arbeit auf bzw. setzt er seine bisherige Tätigkeit fort, entsteht zwischen den Parteien bis zum Abschluss eines schriftlichen Vertrags lediglich ein sogenanntes faktisches Arbeitsverhältnis, weil es an der Abgabe der zum Vertragsschluss erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen fehlt.
Urteil des BAG vom 15.02.2017
Aktenzeichen: 7 AZR 223/15
NZA 2017, 908