Eine Werklohnminderung bei der Verlegung von Teppichböden in einem Wohnhaus wegen angeblicher Unebenheiten scheidet dann aus, wenn diese optisch nicht wahrnehmbar sind und keine Beeinträchtigungen für irgendwelche Funktionen von den Unebenheiten ausgehen. Handelt es sich nur um eine messtechnisch feststellbare Ungenauigkeit, die die Nutzung des Teppichbodens in keiner Weise beeinträchtigt, stellt dies allenfalls einen geringfügigen Mangel dar, der keine Gewährleistungsansprüche begründet.
Urteil des KG Berlin vom 15.09.2009
Aktenzeichen: 7 U 120/08
NJW-RR 2010, 65