Ist die Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewerblichen Internetseite erkennbar allein auf technische Probleme des Betreibers zurückzuführen, ist von einem Bagatellverstoß auszugehen, der nicht zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung berechtigt.
Urteil des OLG Hamm vom 29.10.2009
Aktenzeichen: 4 U 145/09
jurisPR-ITR 5/2010, Anm. 4