Ein Erbe, der über ein Konto des Erblassers verfügen will, ist selbstverständlich verpflichtet, sein Erbrecht nachzuweisen. Die Art und Weise, wie er diesen Nachweis zu erbringen hat, darf ihm nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bank jedoch nicht vorschreiben. Anderslautende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken und Sparkassen sind unwirksam.
Der Erbe kann sein Erbrecht somit auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments des Erblassers belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.
Urteil des BGH vom 05.04.2016
Aktenzeichen: XI ZR 440/15
jurisPR-FamR 17/2016 Anm. 2
DB 2016, 1131