Der Bundesgerichtshof hat in einer weiteren Entscheidung die Rechte geschädigter Anleger geschlossener Fonds gestärkt. Eine Bank, die Anlegern einen Fonds empfiehlt, haftet auch dann für Fehler in dem Anlageprospekt, wenn diese selbst für Fachleute schwer erkennbar sind. So darf sich die Bank nicht ohne eigene Prüfung auf die Richtigkeit eines positiven Prospektgutachtens einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verlassen. Erweist sich die Kapitalanlage für den Kunden als Flop, muss die Bank für den Kapitalverlust aufkommen.
Beschluss des BGH vom 09.04.2009
Aktenzeichen: III ZR 89/08
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