Eine Bank verletzt ihre Obhuts- und Aufklärungspflichten gegenüber ihren Kunden, wenn sie notwendige Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Schließfächer unterlässt. Legt ein neuer Mieter eines Schließfachs einen gefälschten ausländischen Ausweis vor und wird ihm wenig später zusammen mit zwei Begleitern und ausgestattet mit einer großen Tasche ein unbeaufsichtigter Zugang zum Schließfachraum ermöglicht, haftet die Bank für den Schaden, wenn von diesen Personen mehrere andere Schließfächer ausgeraubt werden.
Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin hätte der vorgelegte Ausweis überprüft, die mitgeführte große Tasche vorher und nachher kontrolliert, der Schließfachraum durch eine Videokamera oder einen Mitarbeiter beobachtet und/oder durch eine Alarmanlage, die auf Erschütterungen reagiert, installiert werden müssen.
Urteil des KG Berlin vom 02.03.2016
Aktenzeichen: 26 U 18/15
WM 2016, 923