Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Bank bei Zustandekommen eines Beratungsvertrags einem Kunden, der ein besonderes Interesse an der Nominalsicherheit einer Geldanlage offenbart hat, keine Einlage bei ihr selbst empfehlen darf, wenn hier nur die gesetzliche Mindestdeckung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz besteht. Diese Mindestsicherung belief sich im Streitfall auf 20.000 Euro; sie wurde mittlerweile auf 50.000 Euro erhöht.
Da die Einlage im entschiedenen Fall über 20.000 Euro betrug, hätte die Bank den Kunden auf die beschränkte Absicherung in Deutschland hinweisen und ggf. eine Anlage bei einem ausländischen Geldinstitut mit einer höheren Einlagesicherung empfehlen müssen. Weil die mittlerweile insolvente Bank dieser Hinweispflicht nicht nachgekommen war, ist sie dem klagenden Anleger auch hinsichtlich des über 20.000 Euro hinausgehenden Betrags schadensersatzpflichtig. Der Anleger muss nun auf eine möglichst hohe Quote im Rahmen des Insolvenzverfahrens hoffen.
Urteile des BGH vom 14.07.2009
Aktenzeichen: XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08
Betriebs-Berater 2009, 1996
Der Betrieb 2009, 2093