Ein Kapitalanleger stritt mit seiner Bank über die Erstattung seiner Verluste, die er durch den Erwerb später wertlos gewordener Lehmann Zertifikate erlitten hatte. Er warf dem Bankberater vor, ihn nicht hinreichend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt zu haben. Zudem habe er verschwiegen, dass die Bank durch das Geschäft eine zusätzliche Verkaufsprovision erhalten hatte. Ob eine Falschberatung hinsichtlich des Anlagerisikos vorlag, konnte letztlich offen bleiben. Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Schadensersatzklage des Anlegers allein deshalb statt, weil der Bankberater gegen die Pflicht verstoßen hatte, dem Kunden vor Durchführung des Anlagegeschäfts bestehende Interessenskonflikte eindeutig offen zu legen, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, die Sachgerechtigkeit der Beratungsleistung selbst zu überprüfen. Der Interessenskonflikt ergab sich hier daraus, dass die Bank für die verkauften Zertifikate eine Verkaufsprovision von bis zu 5,85 Prozent erhalten hatte.
Für das Gericht reichte auch die bloße Behauptung des Anlegers aus, er hätte bei Kenntnis der Provisionsregelung die Zertifikate nicht erworben. Es muss nämlich das aufklärungspflichtige Geldinstitut beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung getätigt hätte. Diesen Nachweis konnte die Bank nicht erbringen. Sie musste dem Kunden daher den gesamten Kapitalverlust erstatten.
Urteil des LG Frankfurt vom 01.03.2010
Aktenzeichen: 2-19 O 116/09
jurisPR-HaGesR 6/2010, Anm. 5
WM 2010, 1317