Ein Kapitalanleger machte wegen der Falschberatung im Rahmen der Anschaffung von Namensvorzugsaktien für ein Biomasseheizkraftwerk Schadensersatzansprüche geltend. Neben dem Anlageberater, der Tochtergesellschaft einer Bank, nahm der Anleger auch die Bank selbst in Anspruch, da – so die Begründung – diese es unterlassen hatte, die Mitarbeiter der Tochtergesellschaft zu einer sachgerechten Beratung der Kunden anzuweisen.
In diesem Fall ist laut Bundesgerichtshof die Bank verpflichtet nachzuweisen, dass sie insoweit kein Organisationsverschulden trifft. Auch muss sie beweisen, dass die Anweisungen an die Anlageberater nicht vorsätzlich, sondern allenfalls fahrlässig unterblieben sind. Diese Unterscheidung ist deshalb wichtig, da für einen vorsätzlichen Pflichtverstoß längere Verjährungsfristen gelten. Kann die Bank ein eigenes Verschulden nicht ausräumen, haftet sie für den Schaden, den der Kapitalanleger erlitten hat.
Beschluss des BGH vom 27.11.2014
Aktenzeichen: III ZR 294/13
WM 2015, 67
DB 2015, 185