Empfiehlt eine Bank ihren Kunden Kapitalanlagen, für deren Verkauf sie Provisionen („verdeckte Rückvergütungen“) erhält, muss das Kreditinstitut nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von sich aus über diesen Umstand aufklären. Nur so können die Kunden beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist oder (auch) im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.
In einer neueren Entscheidung weisen die Karlsruher Richter darauf hin, dass der Finanzberater ungefragt nicht nur über das „Ob“, sondern auch über die Höhe der Rückvergütungen aufklären muss. Unterlässt er dies, macht er sich gegenüber dem Kunden schadensersatzpflichtig, wenn dieser durch die Kapitalanlage Verluste erleidet.
Urteil des BGH vom 19.07.2011
Aktenzeichen: XI ZR 191/10
WM 2011, 1506
ZIP 2011, 1559