Eine ausgesprochen kundenfreundliche Entscheidung hat das Amtsgericht München zum Problem Kreditkartenmissbrauch erlassen. Vom Konto einer Bankkundin wurden immer wieder unerklärliche Abbuchungen überwiegend von einem Internethändler getätigt. Die kontoführende Bank erstattete die unrechtmäßigen Abhebungen. Als die Abhebungen trotz mehrmaligem Austausch der Kreditkarte nicht aufhörten, verweigerte die Bank weitere Erstattungen, obwohl die Kundin an Eides statt versicherte, nichts mit den Abbuchungen zu tun zu haben. Für das Geldinstitut lag trotzdem nahe, dass die Abbuchungen von tatsächlich getätigten Bestellungen bei dem Internethändler herrührten.
Der zuständige Amtsrichter verurteilte die Bank, auch die noch offenen Fehlbeträge auszugleichen. Das Geldinstitut habe nicht bewiesen, dass die Kundin Anlass zum Missbrauch ihrer Kreditkarte gegeben hat bzw., dass sie die Umsätze in Wirklichkeit selbst veranlasst hat. Die bloße Äußerung von Vermutungen reicht für eine Beweislastumkehr zulasten der Frau nicht aus. Da Kreditkartendaten vielen verschiedenen Personen bekannt werden, die diese Daten potenziell missbrauchen können, wie beispielsweise auch Bankmitarbeitern, kann nicht ohne weiteres von einem Verschulden des Karteninhabers ausgegangen werden.
Urteil des AG München vom 16.02.2009
Aktenzeichen: 242 C 28708/08
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