Der Bundesgerichtshof hat die Klausel in einem Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einem Verbraucher, wonach im Falle vorzeitiger Vollrückzahlung des Darlehens zukünftige Sondertilgungsrechte des Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben, für unwirksam erklärt. Die generelle Nichtberücksichtigung dieser Rechte führt zu einer von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation und damit zu einer unangemessenen Benachteiligung des Darlehensnehmers.
Urteil des BGH vom 19.01.2016
Aktenzeichen: XI ZR 388/14
WM 2016, 457