Der Bundesgerichtshof hat die Grundsätze für eine Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl mit einem ausgesprochen verbraucherfreundlichen Urteil fortentwickelt. Im entschiedenen Fall verlangte die Bank von ihrem Kunden, dem die EC-Karte abhanden gekommen war, Schadensersatz für die Rückbuchungen der von einem unbekannten Dritten vorgenommenen Abhebungen in Höhe von knapp 3.000 Euro.
Zwar kann in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzt aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt wurde, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Dass die unberechtigten Abhebungen mit Einsatz der Originalkarte und nicht mittels einer illegalen Kopie erfolgten, hat dabei die Bank zu beweisen.
Urteil des BGH vom 29.11.2011
Aktenzeichen: XI ZR 370/10
BB 2011, 3009