Ein Erbe, der über ein Konto des Erblassers verfügen will, ist selbstverständlich verpflichtet, sein Erbrecht nachzuweisen. Die Art und Weise, wie er diesen Nachweis zu erbringen hat, darf ihm die Bank jedoch nicht vorschreiben. Dementsprechend erklärte der Bundesgerichtshof die in zahlreichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken und Sparkassen enthaltene Klausel, wonach der Erbe seine Erbenstellung grundsätzlich durch einen Erbschein nachweisen muss, für unwirksam.
Die Bank muss es daher akzeptieren, wenn der Erbe durch Vorlage anderer eindeutiger Nachweise, wie eines beglaubigten Testaments oder eines Erbvertrags, seine Erbenstellung unzweideutig belegen kann. In der Begründung wurde noch darauf hingewiesen, dass selbst die nach § 35 Abs. 1 GBO (Grundbuchordnung) für die Umschreibung eines Grundstücks erforderlichen Nachweispflichten weniger streng ausgestaltet seien als die beanstandeten AGB der Bank.
Urteil des BGH vom 08.10.2013
Aktenzeichen: XI ZR 401/12
BB 2013, 2753