Banken dürfen für die Bearbeitung von Rücklastschriften oder Rückschecks mangels Deckung in ihren allgemeinen Bankbedingungen keine pauschale Vergütung von ihrem Kunden, also dem Aussteller des Schecks, verlangen. Der Bundesgerichtshof erklärte eine entsprechende Vertragsklausel wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden für unwirksam.
Eine Bank darf Entgelte nur für Leistungen verlangen, die sie auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbringt. Jede preisregelnde Vertragsklausel, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern die Aufwendungen für die Erfüllung eigener Verpflichtungen abzuwälzen versucht, stellt deshalb eine wesentliche Abweichung von Rechtsvorschriften dar. Im Übrigen ist das Geldinstitut berechtigt, seine Aufwendungen, die durch die Lastschriftrückgabe mangels Deckung entstehen, im internen Bankverhältnis bei der Gläubigerbank (Bank des Scheckeinreichers) zu liquidieren. Die Gläubigerbank kann die Aufwendungen dem Gläubiger in Rechnung stellen, der dann u. U. wiederum den Scheckaussteller in Höhe dieser Kosten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.
Urteil des OLG Celle vom 07.11.2007
Aktenzeichen: 3 U 152/07
Betriebs-Berater 2008, 229