Eine Bank, die über ihre eigentliche Kreditgeberrolle hinaus als Verkäuferin einer Immobilie (Boarding-House) auftritt, ist dem Kreditnehmer und Erwerber gegenüber zur Risikoaufklärung verpflichtet und darf nicht nur ihre eigenen Vermarktungs- und Geschäftsinteressen verfolgen. Sie hat den Vertragspartner insbesondere darauf hinzuweisen, dass die im Prospekt ausgewiesene Festmiete nicht erwirtschaftet werden kann und zur Ausgleichung der Unterdeckung der Betriebsergebnisse Differenzzahlungen an die Betreibergesellschaft zu zahlen sind. An der Haftung der Bank ändert auch nichts, dass sie zur Vermarktung der kreditfinanzierten Immobilien eine externe Vertriebsorganisation eingeschaltet hat. Sie muss sich Beratungsversäumnisse der Vertriebsmitarbeiter wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 18.12.2007
Aktenzeichen: 17 U 73/07
OLGR Karlsruhe 2008, 297