Urlaubsgeld, das vom Arbeitnehmer in Form eines Warengutscheins in Anspruch genommen werden kann, stellt keinen steuerbefreiten Sachlohn dar, sondern ist als Barlohn zu behandeln. Eine Umwandlung von Barlohn in Sachlohn kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrags auf einen Teil seiner Barentlohnung verzichtet und der Arbeitgeber ihm stattdessen Sachlohn gewährt.
Urteil des BFH vom 06.03.2008
Aktenzeichen: VI R 6/05
DStR 2008, 861