Die Baubehörde kann auch dann gegen den Eigentümer eines Gebäudes vorgehen, wenn die Störung von einem seiner Mieter ausgeht. Der Eigentümer einer baulichen Anlage ist als Zustandsstörer für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Nutzung der Immobilie verantwortlich und kann daher von der Behörde auch dann in Anspruch genommen werden, wenn Handlungen Dritter für die Störung der öffentlichen Ordnung ursächlich sind.
In diesem Falle hat der Eigentümer und Vermieter grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit und Pflicht, seinem Mieter gegenüber die rechtmäßige Nutzung (hier unzulässiger Betrieb eines Wettbüros in einem Ladengeschäft) seiner baulichen Anlage durchzusetzen. Tut er dies nicht, kann eine Ordnungsverfügung mit Zwangsgelderhebung gegen ihn ergehen.
Beschluss des VG Darmstadt vom 12.09.2011
Aktenzeichen: 2 L 795/11.DA
Pressemitteilung des VG Darmstadt