Bei der Montage einer Fotovoltaikanlage auf dem Flachdach einer Halle brach ein Arbeiter durch eines der auf der Dachfläche befindlichen Lichtfelder aus transparentem Plastik. Er stürzte auf den ca. sieben Meter darunter liegenden Hallenboden und verletzte sich schwer. Daraufhin verlangte er unter Berücksichtigung seines überwiegenden Mitverschuldens Schadensersatz vom Auftraggeber, da dieser die Lichtfelder nicht abgesichert hatte.
Das Oberlandesgericht Hamm vertrat demgegenüber die Auffassung, dass es nicht Aufgabe des privaten Bauherrn, sondern des Bauhandwerkers ist, erkennbaren Gefahren durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen entgegenzuwirken. Der Eigentümer der Halle durfte erwarten, dass der Handwerker die von den Lichtfeldern ausgehenden, ohne Weiteres ersichtlichen Gefahren erkennt und sich darauf einstellt. Die eigene Sicherheit bei der Ausführung der Arbeiten hat ein Handwerker grundsätzlich selbst zu gewährleisten. Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab.
Beschluss des OLG Hamm vom 21.02.2014
Aktenzeichen: 11 W 15/14
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