Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude erwirbt, sollte jede bauliche Änderung vorher mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde absprechen. Wer eigenmächtig nicht genehmigte Um- oder Anbauten vornimmt, muss damit rechnen, dass er diese auf Verlangen der Behörde rückgängig machen muss. Er kann sich dann auch nicht darauf berufen, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nur mit einem unzumutbaren finanziellen Aufwand möglich ist.
So verurteilte das Verwaltungsgericht Koblenz den Erwerber eines schlossartigen Anwesens, der in der dazugehörigen, unter Denkmalschutz stehenden Kapelle eine Zwischendecke eingezogen, eine Fußbodenheizung eingebaut und die alte Orgel verkauft hatte, trotz des immensen wirtschaftlichen Aufwands zur Wiederherstellung des alten Zustandes.
Urteil des VG Koblenz vom 12.09.2007
Aktenzeichen 1 K 857/06
Pressemitteilung des VG Koblenz