Eine mietvertragliche Vereinbarung, wonach bauliche Veränderungen an der Mietsache nur mit der schriftlichen Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden dürfen, ist uneingeschränkt wirksam. Dies ergibt sich aus dem Eigentumsrecht des Vermieters. Dieser darf frei entscheiden, wie er sein Eigentum gestaltet. Der Vermieter kann daher die Beseitigung einer vom Mieter ohne Erlaubnis vorgenommenen baulichen Veränderung (hier Anbringung einer Balkonverglasung) verlangen. Dabei war für das Amtsgericht München unerheblich, ob die Verglasung stört oder gar einen vorhandenen Mangel ausgleicht.
Urteil des AG München vom 11.07.2012
Aktenzeichen: 472 C 7527/12
Justiz Bayern online