Für eine wirksame Mängelrüge hinsichtlich eines Bauwerks genügt es, wenn der Auftraggeber die Mangelsymptome im Einzelnen benennt (sogenannte Symptomtheorie). Damit werden nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stets sämtliche Ursachen für die bezeichneten Symptome von der Mängelrüge erfasst. Das gilt auch, wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind, während ihre Ursache und damit der Mangel des Werkes in Wahrheit das ganze Gebäude erfasst.
Beschluss des BGH vom 24.08.2016
Aktenzeichen: VII ZR 41/14
BauR 2017, 106