Streiten die Parteien eines Bauvertrages gerichtlich über das Vorliegen von Baumängeln, kann es durchaus vorkommen, dass bei der Klärung durch einen Sachverständigen auch unbeteiligte Dritte betroffen sind. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das Gebäude bereits weiterverkauft wurde.
Weigert sich der Dritte trotz Sicherheitsleistung für etwaige Schäden, Untersuchungen an dem Gebäude (hier 55 Bohrungen in die Fassade) vornehmen zu lassen, ist die Berechtigung dieser Weigerung wegen Unzumutbarkeit in einem Zwischenstreit mit förmlicher Beteiligung des Dritten vorzunehmen und gerichtlich zu klären. Wurde ohne Beteiligung des Dritten vom Gericht entschieden, dass dieser die Maßnahme zu dulden hat, steht dem Betroffenen ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts zu.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 11.01.2011
Aktenzeichen: 10 W 56/10
NZBau 2011, 427
BauR 2011, 1531