Verwendet ein Bauunternehmer bei der Errichtung einer Hausfassade statt des vom Bauherrn bestellten Steins („Emsländer“) einen anderen, etwas dunkleren Stein („Casa-Color“), kann der Bauherr nicht den Austausch der Steine verlangen, wenn dies mit unverhältnismäßig hohen Kosten (hier 45.000 Euro) verbunden ist. Ist der verwendete Stein technisch völlig gleichwertig, und kann der Farbunterschied mit einer Grundierung und zwei Anstrichen des Verblendmauerwerkes für 11.000 Euro ausgeglichen werden, muss der Bauherr im Wege der Schadensminderungspflicht diesen kostengünstigeren Weg beschreiten.
Beschluss des BGH vom 10.07.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 199/07
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