Gerichte entscheiden bei Rechtsstreitigkeiten über Gebühren, die von Banken und Sparkassen von ihren Kunden erhoben werden, zunehmend kundenfreundlich. Klagen von Verbrauchern haben, wie ein vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedener Fall zeigt, aber nicht in jedem Fall Erfolg.
Nach dieser Entscheidung ist eine Klausel in den AGB einer Bausparkasse, die für Bausparkunden in der Darlehensphase eine Kontogebühr in Höhe von circa 9,50 Euro jährlich vorsieht, zulässig. Die Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und stellt auch keine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar. Die Gebühr ist nicht mit wesentlichen gesetzlichen Grundprinzipien unvereinbar, weil die damit vergütete stetige Überwachung des Gesamtbestandes sowie die Führung der Zuteilungsmasse der Bausparergemeinschaft auch dem einzelnen Bausparer zugute kommen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 16.06.2015
Aktenzeichen: 17 U 5/14
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