Schließen Eheleute gemeinsam einen Bausparvertrag zur Finanzierung eines Bauvorhabens ab, ist im Regelfall davon auszugehen, dass das Bausparkonto als so genanntes Oder-Konto geführt wird. Das bedeutet, dass sich die Bausparkasse hinsichtlich der Rückführung des Bauspardarlehens in voller Höhe an jeden der beiden Eheleute halten kann. Durch das gemeinsame Konto wird – wie von der in Anspruch genommenen Ehefrau behauptet – nicht eine so genannte Bruchteilsgemeinschaft begründet. Vielmehr haften die Kontoinhaber als Gesamtschuldner.
Urteil des BGH vom 31.03.2009
Aktenzeichen: XI ZR 288/08
ZfIR 2009, 381
ZIP 2009, 904