Ein Bauträgervertrag kann außerordentlich gekündigt werden, wenn der eine Vertragspartner dem anderen einen wichtigen Grund zur Kündigung gibt. Ein wichtiger Grund kann in einer massiven Störung des Vertrauensverhältnisses durch das Verhalten des Vertragspartners liegen. Das ist dann der Fall, wenn der Bauherr dem Bauträger oder einem Handwerker durch Auswechseln des Objektschlosses dauerhaft den Zutritt zum Bauobjekt verwehrt. Ob ein Aussperren im Einzelfall gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, ist durch Abwägung aller gegenseitigen Interessen zu beurteilen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 31.01.2012
Aktenzeichen: I-23 U 20/11
BauR 2012, 1440