Die werkvertraglichen Mängelgewährleistungsansprüche stehen einem Bauherrn erst nach der Fertigstellung des Gesamtwerkes zu. Zeigen sich jedoch bereits zu Beginn der Bauarbeiten schwerwiegende Mängel, kann sich daraus ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn ergeben, wenn dem Mangel durch eine Nachbesserung nicht mehr abgeholfen werden kann oder der Unternehmer seine Nachbesserungsbefugnis aus sonstigen Gründen verloren hat.
Ein solcher Grund können die vertragswidrige Einstellung oder Verzögerung der Bauarbeiten sein. Auch ohne ausdrückliche Parteivereinbarung ist bei einem im Frühjahr begonnen Bau eines Einfamilienhauses davon auszugehen, dass die Arbeiten bis zur Dacheindeckung vor Winterbeginn fertig gestellt sein müssen.
Urteil des OLG Koblenz vom 18.10.2007
Aktenzeichen: 5 U 521/07
OLGR Koblenz 2008, 175