Ein Zimmermann haftet dann nicht für optische Mängel an einem von ihm errichteten Werk (hier Bienenhaus), wenn die Mängel auf der schlechten Qualität des vom Auftraggeber gelieferten Holzes beruhen. Der Handwerker hatte bei Baubeginn vergeblich Bedenken gegen die Verwendung des vom Imker angelieferten minderwertigen Holzes (u.a. sichtbare Vermorschungen) angemeldet. Dieser wollte aber unbedingt sein eigenes Material verwenden.
Urteil des LG Coburg vom 15.01.2013
Aktenzeichen: 22 O 404/12
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