Ein Internetportalbetreiber, dessen Geschäftsmodell darin besteht, dass durch Dritte – nicht durch die Kunstschaffenden selbst – Kunstwerke zum Kauf angeboten werden, muss bedenken, dass mit dem Ende der Auktion in der Regel auch die Verwertungsrechte des Veräußerers erlöschen. Der Portalbetreiber ist daher gehalten, ein versteigertes Werk nicht länger als eine Woche nach Kaufabschluss, also dem voraussichtlichen Zeitraum für die endgültige Abwicklung des Geschäfts, noch im Netz für jedermann einsehbar zu machen. Ansonsten verstößt er gegen das Verwertungsrecht des Erwerbers und kann von diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Urteil des OLG Köln vom 26.09.2008
Aktenzeichen: 6 U 111/08
JurPC Web-Dok. 202/2008